Ratgeber · Fiktive Abrechnung, HIS-Eintrag und Vorschaden
Fiktiv abgerechnet – und beim nächsten Unfall?
Wer sich den Schaden auszahlen lässt, hat oft einen HIS-Eintrag und später womöglich einen Vorschaden-Einwand. Was dahintersteckt, was Sie selbst prüfen können und wie eine Reparaturbestätigung hilft.
Ein Überblick aus Sicht des Sachverständigen, mit den einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Keine Rechtsberatung.
Worum es geht
Nach einem unverschuldeten Unfall rechnen viele Geschädigte fiktiv ab: Sie lassen sich die Reparaturkosten laut Gutachten auszahlen und entscheiden selbst, ob, wann und wie sie reparieren. Das ist legitim. Es hat aber Folgen, die erst Jahre später sichtbar werden: beim nächsten Unfall im selben Bereich, bei einem neuen Versicherungsantrag oder beim Verkauf.
In unserem Büro in Karlsruhe-Durlach sehen wir diese Fragen regelmäßig. Ein dokumentierter Fall, in dem wir nach einer fiktiven Abrechnung eine Teilreparatur bestätigt haben, steht als Fallstudie bereit. Hier geht es um die allgemeinen Regeln dahinter.
Fiktive Abrechnung: netto, ohne Rechnung
Bei der fiktiven Abrechnung zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung den Betrag, den die Reparatur laut Gutachten kosten würde, ohne dass Sie eine Werkstattrechnung vorlegen müssen. Die Mehrwertsteuer ist dabei nicht enthalten. Das steht im Gesetz: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“ (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Was daraus folgt, sind vor allem zwei Dinge. Erstens: Es gibt keinen Beleg in der Akte, ob und wie das Fahrzeug repariert wurde. Zweitens: Positionen, die eine tatsächliche Reparatur voraussetzen, etwa der Nutzungsausfall für die Reparaturtage, lassen sich erst abrechnen, wenn diese Reparatur nachgewiesen ist.
Was ist das HIS?
Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) ist eine gemeinsame Datenbank der Versicherer in Deutschland. Betrieben wird es heute von der Besurance HIS GmbH in Wiesbaden, früher von der informa HIS GmbH. Viele Abrechnungsschreiben nennen noch den alten Namen.
Gespeichert werden nach der Datenschutzinformation des Betreibers Angaben zu erhöhten Risiken oder Auffälligkeiten. Wörtlich: „Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert.“ Gemeldet werden Fahrzeugidentifikationsdaten und Angaben zur Person. Wann ein Versicherer meldet, richtet sich nach Einmeldekriterien der Versicherungswirtschaft, die nicht veröffentlicht sind; die Meldung erfolgt ohne Einwilligung, auf Grundlage einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Über eine Meldung werden Sie in der Regel im Abrechnungsschreiben informiert.
Der Betreiber selbst entscheidet nichts. Er stellt den Versicherern Informationen zur Verfügung, wenn für das Fahrzeug ein Versicherungsantrag gestellt oder ein neuer Schaden gemeldet wird. Ein HIS-Eintrag bedeutet also nicht, dass ein späterer Schaden abgelehnt wird. Er bedeutet, dass genauer hingesehen wird.
Überblick
HIS-Eintrag auf einen Blick
| Betreiber | Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden |
|---|---|
| Was zu Fahrzeugen gespeichert sein kann | z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen, Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung; dazu Fahrzeugidentifikationsdaten |
| Wer abfragen darf | ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, im Einzelfall staatliche Ermittlungsbehörden |
| Wer nicht abfragen darf | Käufer, Autohändler, Werkstätten und Sachverständige. Sie selbst erhalten nur die Selbstauskunft zu Ihren eigenen Daten. |
| Speicherdauer Fahrzeugdaten | Löschung am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung |
| Speicherdauer Anfragen | taggenau nach zwei Jahren gelöscht |
| Ihre Rechte | Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung (Art. 15 bis 18 DSGVO), Widerspruch (Art. 21 DSGVO) |
| Aufsicht | Der Hessische Datenschutzbeauftragte; für die Meldung selbst die Aufsicht des meldenden Versicherers |
| Selbstauskunft | unentgeltlich |
Quelle: Datenschutzinformation der Besurance HIS GmbH nach Art. 13 und 14 DSGVO, Stand 10.2025. Eine erneute Einmeldung zur Person kann die Speicherung der Personendaten um weitere vier Jahre verlängern, höchstens auf zehn Jahre.
HIS-Abfrage kostenlos
Die HIS-Selbstauskunft, Schritt für Schritt
Ob und was zu Ihrem Fahrzeug im HIS gespeichert ist, erfahren Sie nur über die Selbstauskunft. Sie ist ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO und kostet nichts.
Unterlagen bereitlegen
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Kennzeichen, Erstzulassung, Hersteller und Typ sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder II als Nachweis, dass Sie Halter sind.
Persönliche Angaben
Name, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, aktuelle Anschrift und Voranschriften der letzten fünf Jahre. Eine Ausweiskopie ist freiwillig.
Antrag stellen
Über das Online-Formular für Fahrzeuge auf der Seite der Besurance HIS GmbH oder per Post an Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden. Telefonisch gibt es keine Auskunft.
Antwort prüfen
Die Auskunft zeigt, welche Meldung zu Ihrem Fahrzeug gespeichert ist und welche Versicherer angefragt haben. Ist etwas unrichtig, können Sie Berichtigung verlangen.
Wird der HIS-Eintrag nach der Reparatur gelöscht?
Nicht automatisch. Einen Anspruch auf Berichtigung haben Sie, wenn eine Meldung unrichtig ist. Ob eine nachgewiesene Reparatur einen Anspruch auf Löschung begründet, beurteilen die Gerichte unterschiedlich, auch innerhalb desselben Gerichts.
Das Amtsgericht München hat 2023 einen Versicherer verpflichtet, die Löschung eines HIS-Eintrags mit dem Meldegrund „fiktive Abrechnung“ zu veranlassen, nachdem der Halter die Reparatur durch einen Sachverständigen belegt hatte; der Speicherzweck sei entfallen (AG München, 29.03.2023 – 242 C 10592/22, nach Darstellung einer Fachkanzlei). Eine andere Abteilung desselben Gerichts hat im selben Jahr die Löschung abgelehnt: Auch nach fachgerechter Reparatur bleibe der Umstand, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Schaden hatte, und der sei beim Weiterverkauf offenbarungspflichtig (AG München, 26.07.2023 – 322 C 3109/23, Kaskofall, Meldung bei fiktiver Abrechnung über 1.500 €).
Unabhängig von der Löschung: Nach unserer Erfahrung vermerken die Versicherer eine nachgewiesene Reparatur oder Teilreparatur im HIS, sobald ihnen eine Reparaturbestätigung vorliegt. Damit ist bei einer späteren Abfrage erkennbar, dass der gemeldete Schaden ganz oder teilweise instand gesetzt wurde.
Fiktiv abgerechnet und später ein Unfall: der Vorschaden-Einwand
Trifft ein neuer Unfall denselben Bereich, den ein früherer Schaden betroffen hat, prüft die Versicherung des neuen Unfallgegners, ob sie für einen schon vorhandenen Schaden zahlen soll. Den früheren Schaden findet sie unter Umständen über das HIS. Dann kommt es auf Sie an: Sie verlangen Schadensersatz, also müssen Sie zeigen, welcher Schaden auf den neuen Unfall zurückgeht.
Die Oberlandesgerichte sind hier streng. Bei einem deckungsgleichen Vorschaden muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil davon auf den neuen Unfall zurückgeht; kennt er den Vorschaden, muss er schon dem Schadengutachter wahrheitsgemäß sagen, welche Vorschäden es gab und wie sie beseitigt wurden (OLG Hamm, 04.02.2022 – 9 U 155/21). Das OLG Köln hat eine Klage vollständig abgewiesen, weil nicht bewiesen war, dass Vorschäden sach- und fachgerecht behoben waren, und zwar auch, obwohl der Geschädigte sie selbst nicht kannte (OLG Köln, 21.01.2021 – 15 U 164/19).
Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an den Vortrag allerdings begrenzt. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur den Beweis, sondern schon die Darlegung; eine fachgerechte Reparatur des Vorschadens darf er auch ohne eigene Kenntnis behaupten, wenn er Anhaltspunkte dafür hat (BGH, 15.10.2019 – VI ZR 377/18). Ob sich Alt- und Neuschaden abgrenzen lassen, ist eine Frage der Beweisaufnahme, nicht des Vortrags (BGH, 30.07.2024 – VI ZR 122/23).
Praktisch heißt das: Wer weiß, dass sein Auto fiktiv abgerechnet wurde, kennt den Vorschaden und muss ihn angeben. Ob der Anspruch dann durchgeht, hängt davon ab, ob sich belegen lässt, was repariert wurde. Ohne Rechnung und ohne Bestätigung bleibt das schwierig. Mit einer Reparaturbestätigung samt Fotos liegt ein Nachweis vor, auf den sich auch ein späteres Gutachten stützen kann.
Die Reparaturbestätigung
Eine Reparaturbestätigung stellt ein Kfz-Sachverständiger aus, in der Regel derjenige, der das Schadengutachten erstellt hat. Er besichtigt das reparierte Fahrzeug, gleicht den Zustand mit dem Gutachten ab und bestätigt schriftlich, welche Schäden instand gesetzt wurden und wie viele Arbeitstage die Reparatur gedauert hat, meist mit Fotos. Sie ersetzt nach einer fiktiven Abrechnung die Werkstattrechnung als Nachweis.
Wer die Kosten trägt, hat der Bundesgerichtshof entschieden: Bei fiktiver Abrechnung sind die Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Anders kann es sein, wenn die Bestätigung aus Rechtsgründen für die Abrechnung erforderlich ist, etwa als Nachweis der Gebrauchsentbehrung, wenn zusätzlich Nutzungsausfall verlangt wird (BGH, 24.01.2017 – VI ZR 146/16). Im dort entschiedenen Fall ging es um 61,88 €. Nutzungsausfall setzt außerdem voraus, dass Ihnen das Fahrzeug während der Reparatur tatsächlich fühlbar gefehlt hat (BGH, 23.01.2018 – VI ZR 57/17).
Sinnvoll ist die Bestätigung trotzdem, auch wenn Sie sie selbst bezahlen:
- Nachweis gegenüber der Versicherung bei einem späteren Unfall im selben Bereich
- Grundlage, um den Nutzungsausfall für die tatsächlichen Reparaturtage abzurechnen
- Nachweis gegenüber einem Käufer, was instand gesetzt wurde
- nach unserer Erfahrung Grundlage dafür, dass der meldende Versicherer die Reparatur im HIS vermerkt
Teilreparatur oder vollständige Reparatur
Nach einer fiktiven Abrechnung dürfen Sie nur einen Teil reparieren oder gar nicht. Die Reparaturbestätigung dokumentiert dann genau das, was gemacht wurde, und nicht mehr. Alles, was im Gutachten steht und in der Bestätigung fehlt, bleibt ein nicht reparierter Vorschaden. Bei einem späteren Unfall in diesem Bereich müssen Sie damit rechnen, dass diese Positionen nicht ersetzt werden oder dass über die Abgrenzung gestritten wird.
Bei einer vollständigen Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens ist die Lage einfacher: Die Bestätigung belegt dann, dass der Vorschaden insgesamt fachgerecht beseitigt ist. Genau das verlangen die Gerichte beim Vorschaden-Einwand. Wichtig ist der Zeitpunkt: Lassen Sie die Reparatur bestätigen, solange sie frisch ist und die neuen Teile sichtbar sind. Nach Jahren und einem weiteren Unfall ist das kaum noch nachzuholen.
Merksatz: Was nicht bestätigt ist, gilt beim nächsten Unfall als Vorschaden
Nach einer fiktiven Abrechnung gibt es keine Werkstattrechnung. Die Reparaturbestätigung ist der Nachweis, dass und was repariert wurde. Eine Teilreparatur belegt nur den reparierten Teil.
Verkauf eines fiktiv abgerechneten Fahrzeugs
Käufer und Händler können das HIS nicht abfragen. Das ändert nichts an Ihrer Pflicht, einen Unfallschaden anzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Verkäufer einen ihm bekannten Unfallschaden auch ungefragt offenbaren; ausgenommen sind nur Bagatellschäden, also ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht aber andere Blechschäden (BGH, 03.03.1982 – VIII ZR 78/81). Ein Unfall, der über einen Bagatellschaden hinausgeht, ist ein Mangel des Fahrzeugs, auch wenn er fachgerecht repariert wurde (BGH, 10.10.2007 – VIII ZR 330/06).
Ein Gewährleistungsausschluss im privaten Kaufvertrag schützt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde (§ 444 BGB). Für Händler gilt zusätzlich: Sie müssen ein Fahrzeug nicht generell untersuchen, aber eine fachmännische äußere Sichtprüfung vornehmen (BGH, 15.04.2015 – VIII ZR 80/14).
Für Sie als Verkäufer heißt das: Geben Sie den Unfallschaden an und belegen Sie, was repariert ist. Die Reparaturbestätigung ist dafür das passende Dokument. Ein teilreparierter Schaden ist als solcher zu beschreiben; die Bestätigung zeigt, welcher Teil instand gesetzt wurde und welcher nicht.
Rechtsprechung
Worauf sich dieser Ratgeber stützt
| § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB | Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. |
|---|---|
| AG München, 29.03.2023 · 242 C 10592/22 | Löschung eines HIS-Eintrags („fiktive Abrechnung“) nach Reparaturnachweis durch Sachverständigen (Darstellung einer Fachkanzlei). |
| AG München, 26.07.2023 · 322 C 3109/23 | Kein Löschungsanspruch, auch nicht nach Reparatur; Meldung bei fiktiver Abrechnung über 1.500 € zulässig (Kaskofall). |
| OLG Hamm, 04.02.2022 · 9 U 155/21 | Bei deckungsgleichem Vorschaden muss der Geschädigte beweisen, dass der Schaden insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil auf den neuen Unfall zurückgeht. |
| OLG Köln, 21.01.2021 · 15 U 164/19 | Fachgerechte Beseitigung von Vorschäden muss bewiesen werden, auch bei Unkenntnis des Geschädigten; Klage abgewiesen. |
| BGH, 15.10.2019 · VI ZR 377/18 | § 287 ZPO erleichtert schon die Darlegung; fachgerechte Reparatur des Vorschadens darf bei Anhaltspunkten behauptet werden. |
| BGH, 30.07.2024 · VI ZR 122/23 | Die Abgrenzbarkeit von Alt- und Neuschaden ist eine Frage der Beweisaufnahme, nicht der Darlegung. |
| BGH, 24.01.2017 · VI ZR 146/16 | Kosten einer Reparaturbestätigung sind bei fiktiver Abrechnung für sich genommen nicht ersatzfähig; anders z. B. beim Nachweis für Nutzungsausfall. |
| BGH, 23.01.2018 · VI ZR 57/17 | Nutzungsausfall setzt eine fühlbare Gebrauchsentbehrung voraus. |
| BGH, 03.03.1982 · VIII ZR 78/81 | Bekannte Unfallschäden sind beim Verkauf ungefragt zu offenbaren, außer Bagatellschäden. |
| BGH, 10.10.2007 · VIII ZR 330/06 | Ein Unfallschaden über der Bagatellgrenze ist ein Sachmangel, auch nach fachgerechter Reparatur. |
| BGH, 15.04.2015 · VIII ZR 80/14 | Händler trifft keine generelle Untersuchungspflicht, wohl aber eine fachmännische Sichtprüfung. |
Wir sind Sachverständige, keine Rechtsanwälte: Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Geht es um die Löschung eines HIS-Eintrags oder um einen Streit über einen Vorschaden, lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Checkliste
Was Sie nach einer fiktiven Abrechnung tun sollten
Die wichtigsten Schritte, damit ein späterer Unfall oder Verkauf nicht an fehlenden Nachweisen scheitert:
- Lesen Sie den Absatz zum HIS im Abrechnungsschreiben und heben Sie das Schreiben auf.
- Fordern Sie bei Unsicherheit die kostenlose HIS-Selbstauskunft für Ihr Fahrzeug an.
- Bewahren Sie das Gutachten mit Fotos auf. Es beschreibt den Vorschaden.
- Lassen Sie jede Reparatur, auch eine Teilreparatur, zeitnah vom Sachverständigen bestätigen.
- Halten Sie den Nutzungsausfall in der Anspruchsanmeldung offen, wenn Sie später reparieren wollen.
- Reichen Sie die Reparaturbestätigung bei der Versicherung ein, die den Schaden abgerechnet hat.
- Geben Sie den Vorschaden beim nächsten Gutachten und beim Verkauf an, mit Bestätigung als Beleg.
Der Autor
Wer diesen Ratgeber geschrieben hat

Sascha Frieß
Inhaber · Sachverständiger
Wirtschaftsingenieur (M.Sc., KIT) und geschäftsführender Gesellschafter. Vor dem Einstieg ins Büro acht Jahre in der Automobilberatung bei Porsche Consulting mit Schwerpunkt Aftersales. Heute Schaden- und Wertgutachten sowie die Schadenregulierung gegenüber Versicherern.
- M.Sc. Wirtschaftsingenieurwesen (KIT)
- Kfz-Sachverständiger
- Schaden- und Wertbewertung
- Schadenregulierung gegenüber Versicherern
Erstellt Unfallgutachten und Reparaturbestätigungen in Karlsruhe und Umgebung, auch nach fiktiver Abrechnung.
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